Ordnung der Kindertageseinrichtung

 

Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im katholischen Glauben begründete Welt- und Menschenbild.

Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg sind Teil der Pfarrgemeinde und somit in die kirchliche Gemeindearbeit einbezogen.

Die pädagogische und religiöse Arbeit in der Kindertageseinrichtung verantwortet der Träger.

 

§ 1 Grundlagen

Die kath. Kirchenstiftung St. Johannes (im Folgenden als Träger bezeichnet) unterhält die Kindertageseinrichtung Haus der Kinder St. Johannes (im Folgenden als Einrichtung bezeichnet) in freigemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) in ihrer jeweils gültigen Fassung, und der nachfolgenden Ordnung. Eltern im Sinne der nachfolgenden Ordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten.

 

§ 2 Anmeldung und Aufnahme

(1) Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs. Die Eltern werden dabei über die Einrichtung und die pädagogische Arbeit, die Angebote und Leistungen sowie die wesentlichen vertraglichen Bedingungen informiert.

(2) Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Bildungs- und Betreuungsvertrages zwischen dem Träger und den Eltern. Erst dann besteht ein Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes ist dem Träger vorbehalten. Er kann diese Entscheidung an die Einrichtungsleitung delegieren und geeignete Aufnahmekriterien festlegen.

(3) Für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein besonderes, individuelles Aufnahmeverfahren, das mit den Eltern abgesprochen wird.

 

§ 3 Vorsorgeuntersuchungen und Impfschutz

(1) Die Eltern sind verpflichtet, vor Abschluss des Bildungs- und Betreuungsvertrages nachzuweisen, dass alle erforderlichen und fälligen Vorsorgeuntersuchungen beim Kinderarzt wahrgenommen wurden.

(2) Ferner sind die Eltern aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis über eine Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutz des Kindes zu erbringen.

(3) Ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes muss außerdem vorgelegt werden:

· der schriftliche Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder

· ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder

· ein ärztliches Zeugnis darüber, dass es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

 

§ 4 Öffnungs- und Schließzeiten

(1) Das Kita-Jahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.

(2) Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten der Einrichtung sind:

Montag – Freitag 7.3o Uhr – 16.oo Uhr.

(3) Die Einrichtung ist an maximal 3o Werktagen im Kalenderjahr geschlossen (sogenannte Schließtage). Zusätzlich sind fünf weitere Schließtage möglich, die der Fortbildung des pädagogischen Personals dienen. Die Schließtage werden den Eltern rechtzeitig, in der Regel zu Beginn des Kita-Jahres, durch Aushang bekannt gegeben.

(4) Öffnungszeiten und Schließtage werden vom Träger gemeinsam mit der Leitung unter Berücksichtigung der Ergebnisse regelmäßiger Elternbefragungen festgelegt.

(5) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung vorübergehend zu schließen, wenn durch unvermeidliche Baumaßnahmen oder unüberbrückbaren Personalausfall oder höhere Gewalt die Aufsicht sowie Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist. Die Einrichtung kann außerdem auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden geschlossen werden. Die Eltern werden in solchen Fällen umgehend über den Grund der Schließung und deren voraussichtliche Dauer informiert. Ansprüche der Eltern auf Rückerstattung der Betreuungsgebühren, Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung oder Schadensersatz bestehen nicht.

 

§ 5 Buchungszeit

(1) Über die tägliche Buchungszeit wird zwischen den Eltern und dem Träger eine Buchungsvereinbarung (vgl. Anlage 1 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag) getroffen. Die stundenbezogene Buchungszeit bemisst sich dabei an den in der Anlage 1 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag aufgeführten einzelnen Buchungszeitkategorien.

(2) Um die Ziele des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erreichen zu können, ist es notwendig, dass die überwiegende Zahl der zu betreuenden Kinder regelmäßig durchschnittlich mindestens 2o Stunden pro Woche die Einrichtung besucht.

Als Kernzeit für den zu erbringenden Auftrag wird deshalb festgesetzt:

Montag bis Freitag täglich 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr.

Als Mindestbuchungszeit gilt eine Betreuungszeit von 4 bis 5 Stunden.

(3) Die in der Buchungsvereinbarung vereinbarte tägliche Buchungszeit gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages. Während der Eingewöhnung des Kindes kann die tatsächliche Betreuungszeit von der vereinbarten Buchungszeit abweichen.

(4) Möchten die Eltern während des Kita-Jahres die Lage der Buchungszeit ändern oder die Buchungszeit erhöhen, ist dies dem Träger mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende im Voraus mitzuteilen. Der Träger entscheidet, ob die gewünschte Änderung der Buchungszeit möglich ist. Der Träger kann die Änderung der Buchungszeit insbesondere wegen nicht ausreichend vorhandener personeller Kapazitäten ablehnen. Eine Änderung der Buchungszeit ist erst dann wirksam, wenn als Nachtrag zum Bildungs- und Betreuungsvertrag die Buchungsvereinbarung und ggf. die Elternbeitrags-vereinbarung zwischen Träger und Eltern neu vereinbart wurden.

(5) Eine Verkürzung der Buchungszeit ist im Unterschied zu den Regelungen in Absatz (4) grundsätzlich nur zum 01. Februar und zum 01. September möglich.

 

§ 6 Elternbeitrag

(1) Der vom Träger festgelegte Elternbeitrag ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Eltern an dem gesamten Betriebsaufwand der Einrichtung.

(2) Der Elternbeitrag wird nach Maßgabe der Elternbeitragsvereinbarung (vgl. Anlage 2 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag) in zwölf monatlichen Beiträgen erhoben. Zusätzlich zum Elternbeitrag können Beiträge für Mittagsverpflegung etc. entstehen.

(3) Der Elternbeitrag ist auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung, längerem Fehlen des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und bis zur Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung zu bezahlen.

(4) Der Elternbeitrag ist darüber hinaus weiter zu entrichten bei behördlichen Betretungs- und/oder Betreuungsverboten für Kinder, wenn und soweit diese nicht von der Einrichtung zu vertreten sind. Soweit Dritte (z.B. Staat oder Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen an den Träger gezahlt werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Elternbeitragsschuldner.

(5) Der Elternbeitrag ist monatlich im Voraus fällig und muss spätestens zu dem im Betreuungsvertrag festgelegten Werktag eines jeden Monats auf dem Konto des Trägers eingegangen sein. Zahlungsbeginn ist der Monat der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.

(6) Der Elternbeitrag wird grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren vom Konto der Eltern mittels Einzugsermächtigung erhoben. Bei Zahlungsverzug ist der Träger berechtigt, Mahngebühren zu erheben.

(7) Der Träger ist berechtigt, den Elternbeitrag und andere Gebühren auch während des laufenden Kita-Jahres neu zu bestimmen. Die Anpassungen sind den Eltern in Textform mitzuteilen und werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, welcher auf die Mitteilung folgt.

(8) Die Eltern können bei der jeweils zuständigen Behörde einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages stellen. Bis zur Vorlage eines positiven Bescheides des Kostenträgers beim Träger oder bei der Leitung bleiben die Eltern verpflichtet, die geschuldeten Elternbeiträge selbst zu entrichten.

(9) Seit o1.o4.2o19 leistet der Freistaat Bayern einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss beträgt monatlich 1oo,oo € und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss wird direkt an den Träger ausbezahlt und mit dem jeweils zu zahlenden Elternbeitrag verrechnet. Ein gegebenenfalls überschießender Betrag verbleibt beim Träger.

(1o) Seit o1.o1.2o2o können Eltern von Krippenkindern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt, einen Zuschuss zum Krippenbeitrag bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Beantragung obliegt anders als beim Beitragszuschuss nach Absatz (9) den Eltern.

 

§ 7 Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt bei den Eltern bzw. den von den Eltern bestimmten bring- oder abholberechtigten Personen.

(2) Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen dürfen, ist im Voraus eine entsprechende schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich. Der Träger geht dabei gemäß den Empfehlungen der Landesverkehrswacht Bayern e.V. davon aus, dass Kinder im Vorschulalter in der Regel noch nicht verkehrstüchtig sind. Sie dürfen daher nur unter Aufsicht und Anleitung einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen. Soweit die Eltern die Aufsichtspflicht für den Weg von und zur Einrichtung auf eine andere Person übertragen wollen, ist sicherzustellen, dass diese Person selbst verkehrstüchtig und in der Lage ist, den Anforderungen der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Kinder unter zwölf Jahren sind als Aufsichtspersonen für Kinder im Vorschulalter nur im Ausnahmefall geeignet.

(3) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt auch dann bei den Eltern, wenn das Kind den Weg vereinbarungsgemäß allein zurücklegt oder mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel befördert wird. Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Träger ist nur dann denkbar, sofern der Träger den Bus stellt.

(4) Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das pädagogische Personal und erstreckt sich auf die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen etc. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder eine von den Eltern bestimmte abholberechtigte Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es abgeholt wird.

(5) Wird das Kind nicht oder ohne vorherige Absprache mit der Leitung nicht rechtzeitig abgeholt, kann das Kind auf Kosten der Eltern in Begleitung einer pädagogischen Kraft nach Hause gebracht werden (z.B. mit dem Taxi).

(6) Nehmen Kinder in den Räumlichkeiten der Einrichtung auf Wunsch oder Veranlassung der Eltern an Angeboten von externen Dritten teil (z.B. Musikschule), liegt die Aufsichtspflicht für die Dauer des Angebots bei dem externen Dritten. Eine Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht für die Dauer des Angebots nicht.

(7) Die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen der Einrichtung (z.B. Weihnachtsfeier, Martinsumzug, Sommerfest), an denen die Eltern oder eine von den Eltern beauftragte Begleitperson zusammen mit dem Kind teilnehmen, liegt bei den Eltern bzw. der Begleitperson. Eine Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht bei solchen Veranstaltungen nicht.

 

§ 8 Gesetzliche Unfallversicherung

(1) Kinder sind während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzen, gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 a SGB VII (Sozialgesetzbuch 7) gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bei Unfällen besteht während der gesamten Betreuungszeit. Hierzu zählen der pädagogische Alltag sowie die Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen. Versicherungsschutz besteht ebenfalls auf den unmittelbaren Wegen zu und von der Kindertageseinrichtung.

(2) Alle Unfälle, die sich auf den unmittelbaren Wegen zu und von der Kindertageseinrichtung ereignen, sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden kann.

(3) Gesetzlich unfallversichert sind auch Kinder, die sich in Absprache mit dem Träger und den Eltern besuchsweise in der Einrichtung aufhalten (Schnupper- oder Besuchskinder).

 

§ 9 Haftung

Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe oder sonstiger Habe der Kinder wird vom Träger keine Haftung übernommen.

 

§ 1o Pflichten der Eltern

(1) Die Eltern sind angehalten, in den Grenzen des Sozialdatenschutzes neben den in § 2 Absatz 3 des Bildungs- und Betreuungsvertrages aufgeführten Daten bei der Anmeldung weitere Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, private und gegebenenfalls berufliche Telefon- und/oder Handynummern anzugeben. Jede Änderung dieser Angaben ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll das Kind die Einrichtung regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Buchungszeiten besuchen.

(4) Bei Fernbleiben des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes, Urlaub) ist es notwendig, dass die Eltern umgehend die Einrichtung verständigen, spätestens zu Beginn der individuellen Buchungszeit am ersten Tag des Fernbleibens.

 

§ 11 Zusammenarbeit mit Eltern und Elternbeirat

(1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Zu diesem Zweck werden seitens der Einrichtung in regelmäßigen Abständen Elternabende sowie individuelle Gesprächs- und Informations-möglichkeiten für die Eltern angeboten.

(2) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger wird in der Einrichtung gemäß Art. 14 BayKiBiG ein Elternbeirat eingerichtet. Die Zusammensetzung und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsvorschriften.

 

§ 12 Umgang mit Erkrankungen

(1) Für Kindertageseinrichtungen als Gemeinschaftseinrichtungen finden verschiedene Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anwendung.

(2) Bei Verdacht oder Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim Kind sowie beim Befall durch Läuse o. ä. sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Einrichtungsleitung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder sonstige Personen in der häuslichen Umgebung des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. In diesen Fällen kann die Einrichtungsleitung das Kind von der Betreuung ausschließen oder die Betreuung von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen. Etwaige Kosten tragen die Eltern. Eine weitergehende Belehrung hierzu ist in der Anlage 4 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG“ enthalten.

(3) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. ist das Kind ebenfalls zu Hause zu behalten. Der Träger ist berechtigt, ein Kind mit solchen ansteckenden Erkrankungen zeitweilig vom Besuch der Einrichtung auszuschließen, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

(4) Personen, die an einer ansteckenden Erkrankung leiden, dürfen die Einrichtung nicht betreten.

(5) Besonderheiten hinsichtlich Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Behinderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten) sind der Leitung mitzuteilen.

(6) In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Buchungszeiten notwendig machen, nur nach ärztlicher Verordnung und schriftlicher Vereinbarung zwischen Eltern und der Leitung verabreicht.

 

§ 13 Beendigung des Bildungs- und Betreuungsvertrages

(1) Der Bildungs- und Betreuungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Zum Ende des Monats Juli ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(2) Der Bildungs- und Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.08. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, teilen die Eltern spätestens bis zum 1. April verbindlich mit, ob eine Rückstellung vom Schulbesuch erfolgt. Sollte die Rückstellung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden, kann ein Kindergartenplatz für ein weiteres Kindergartenjahr nicht garantiert werden.

(3) Der Bildungs- und Betreuungsvertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Bildungs- und Betreuungsvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine fristlose Kündigung des Trägers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

· das Kind in der Einrichtung nicht angemessen gefördert werden kann oder auffällig im Verhalten ist (z.B. sich oder andere gefährdet). Diese Feststellung wird von der Leitung der Einrichtung und der zuständigen pädagogischen Fachkraft gemeinsam mit dem Träger nach eingehender Erörterung mit den Eltern getroffen.

· den Mitarbeitern/innen auf Grund von unangemessenem Verhalten der Eltern (z.B. Bedrohungen) oder von unangemessenen Äußerungen (z.B. Beleidigungen, Rufschädigungen) eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.

· die Eltern wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung ihren Pflichten aus dem Bildungs- und Betreuungsvertrag bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen.

(4) Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

§ 14 Datenschutz, Weitergabe von Daten

(1) Der Schutz von Sozialdaten und Sozialgeheimnis wird durch die Anordnungen über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet, die die bayerischen (Erz-)Diözesen in ihren jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht haben. Demzufolge sind für die von den Mitarbeitern in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten über junge Menschen und deren Familien das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 2-4; VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die dazu erlassene Durchführungsverordnung.

(2) Der Träger ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.

(3) Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, personenbezogene Daten des Betroffenen im Falle des fehlenden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bei der Aufnahme in die Einrichtung oder einer meldepflichtigen Erkrankung während der vertraglichen Laufzeit an das Gesundheitsamt gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz weiterzugeben.

(4) Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgegebenen Sprachentwicklungs- und Beobachtungsbögen in der Einrichtung angewendet werden.

(5) Eine Weitergabe von Daten an Grundschulen (Informationsbogen zur Vorbereitung der Einschulung - Übergabebogen) oder Fachdienststellen darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern erfolgen.

(6) Das Anfertigen von Bild-, Film- und Tonaufnahmen zur Verwendung für die Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtung oder zur Weitergabe an die Eltern bedarf in der Regel der Einwilligung der Sorgeberechtigten, vgl. Anlage 11 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Ordnung der Kindertageseinrichtung tritt ab sofort in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Kindergartenordnung vom o2.o2.2o21 mit sämtlichen Änderungen ihre Gültigkeit.